Satzung der Ursula-Vences-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Ursula Vences Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Köln.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch interkulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen und die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Dabei sollen vor allem Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in Lateinamerika unterstützt werden.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Förderung von Maßnahmen, die der kulturellen und entwicklungspolitischen Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen.
    2. die Förderung von Projekten der Jugendhilfe, die die Verbesserung der sozialen Situation benachteiligter Kinder und Jugendlicher in Lateinamerika und Deutschland zum Ziel haben.
    3. die Förderung der zum Erreichen der Ziele der Stiftung notwendigen Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Soweit die Stiftung ihren Zweck nicht selbst verfolgt, kann sie ihre Mittel ganz oder teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zweckgebunden weitergeben, die damit Zwecke im Sinne der Nr. 1 verfolgen. Rücklagen für konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  4. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
  5. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-60 AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Stifter und etwaige Zustifter sowie deren Rechtsnachfolger/Erben oder nahestehenden Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

Das sonstige Vermögen beträgt 100.000,– Euro, in Worten: Einhunderttausend Euro.

Das sonstige Vermögen wird als Verbrauchsstiftung i.S. des § 83b Abs. 1 S. 2 BGB für einen begrenzten Zeitraum von 10 Jahren errichtet und soll in möglichst linearen jährlichen Raten bis zum Ende des Stiftungsvermögens vollständig zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke verbraucht werden.

Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden. Zuwendungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden. Zustiftungen sind zulässig.

§ 5 Verwendung des sonstigen Vermögens, der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Das anteilig zu verbrauchende sonstige Vermögen, die Erträge des sonstigen Vermögens und die ihm zuwachsendenZuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dieses erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendungen der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§6 Organe der Stiftung

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögenswerte aus Mittelnder Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessener Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Berufung erfolgt auf Lebenszeit. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von dem Stifter bestellt. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an, soweit er nicht aufgrund freier Entscheidung verzichtet. Das Amt des Stiftungsvorstandes endet
    1. durch Abberufung von Seiten des Stifters, auch nach einem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand
    2. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
    3. im Todesfall
  2. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt so lange unbefristet im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
  3. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger durch den Stifter oder nach dessen Ausscheiden aus dem Vorstand, auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
    1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
    2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
    3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm zuwachsenden Zuwendungen,
    4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
    5. Die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  3. Der Vorstand kann Sachverständige heranziehen, wenn Art oder der Umfang der satzungsgemäßen Aufgabenerledigung das erfordert und die Erträge des Stiftungsvermögens die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne Gefährdung der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes ermöglichen.

§ 9 Beschlussfassung

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Die Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
  2. Die Vorstandssitzung kann auch in hybrider Form durchgeführt werden, wobei die Teilnahme sowohl in Präsenz als auch über elektronische Kommunikationsmittel möglich ist. Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Versammlung abgehalten wird, sofern
    1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
    2. die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation Briefwahl oder elektronisch Teilnahme sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
    3. den Mitgliedern die Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird
    4. die Mitglieder, die ihr Stimmrecht nach Nummer b) ausgeübt haben, eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Versammlung erhalten.
  3. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezahlt – 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist der Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  6. Die Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder digital einverstanden erklärt haben.
  7. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§10 Satzungsänderung

  1. Durch Satzungsänderung kann der Stiftung unter Anwendung des § 85 BGB ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung des Stifters und mindestens einfacher Mehrheit des Vorstandes erfolgen. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist vor Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. (siehe auch § 13 der Satzung)
  3. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 11 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 10 nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
  2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stifters mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
  3. Nach Ablauf von 10 Jahren hat der Vorstand die Auflösung zu beschließen und die Stiftung abzuwickeln. Die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde

§ 12 Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an den Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Corinto/El Realejo e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.

§ 13 Aufsicht, Stellung des Finanzamts

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind unaufgefordert ein Jahresabschluss und ein Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluss gemäß § 12 Abs. 2 StiftG NW werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, einen Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung, die Auflösung der Stiftung oder eine beabsichtigte Satzungsänderung vor Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde notwendig.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft. Köln, den

Miguel Vences – Stifter